
Arztwerberecht & was Sie berücksichtigen sollten!
In allen Schritten des Praxismarketings gilt es die Regelungen des Arztwerberechts zu berücksichtigen. Das Arztwerberecht basiert auf den gesetzlichen Regelungen durch die Musterberufsordnung (MBO §27), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Arztwerberecht soll vermeiden, dass der Arztberuf kommerzialisiert wird, und gewährleisten, dass Patienten im Rahmen des Praxismarketings ausschließlich sachgemäße, angemessene und wahre Informationen erhalten.
Das HWG wurde in den letzten 10 bis 15 Jahren zunehmend liberalisiert. Während das Marketing von Arztpraxen im Jahr 2002 noch weitestgehend illegal war, haben Ärzte heute immer mehr Möglichkeiten, um Ihre Praxis zu vermarkten, Ihre Umsätze mithilfe eines gezielten Marketings zu steigern und Ihre Lieblingspatienten anzuziehen.
erlaubt:
- eigene Praxiswebsite
- Kommunikation berufsbezogener Informationen (§27 MBO)
- wahre, sachgerechte und verständlich dargebrachte Kommunikationsinhalte
- Inhalte im Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit und Qualifikation des Arztes sowie zu den entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkten
- Veröffentlichung organisatorischer Hinweise (Lage, Öffnungszeiten, Parkmöglichkeiten, Hinweise für Behinderte, Telefonnummer, Mailadresse, Faxnummer)
- Veröffentlichung von Flyern und Informationsbroschüren zur Arzttätigkeit
verboten:
- unsachliche Beeinflussung
- anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung
- Blickfangwerbung
- Anpreisung von Superlativen
- Eigenlob
- Hinweise auf Empfehlungsschreiben
- unzumutbare Belästigung der Patienten
- Werbung, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beeinträchtigt
- Ausnutzen der Angstgefühle der Patienten
- Verschweigen erkennbarer Neben-wirkungen eines Medikaments oder einer Behandlung
- Anpreisung von Produkten oder Dienstleistungen dritter Anbieter
- Rabattaktionen oder Sonderkonditionen, die der ärztlichen Gebührenordnung widersprechen
- irreführende Werbung (UWG): Dies liegt vor, wenn dem Patienten aufgrund der Werbung ein falscher Eindruck von dem entsprechenden Arzt entstehen kann.
- Werbung, die in nicht objektiver Weise vergleichend ist: Räumliche und namentliche Bezüge zu anderen Medizinern sind nicht erlaubt.
- Versenden von Terminerinnerungen oder Newslettern ohne vorherige Einwilligung (Datenschutzgrundverordnung)